Auslandsverluste

Auslandsverluste
1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: (Sämtliche) Einkünfte aus dem Ausland gehörenzum zu versteuernden Einkommen ( Welteinkommensprinzip), jedoch werden A. in zahlreichen Fällen durch eine Sondervorschrift (§ 2a EStG) bei der Berechnung des Welteinkommens außer Acht gelassen. Solche A. dürfen dann lediglich mit späteren Gewinnen aus dem selben Staat und meistens der selben Art von Einkommensquelle verrechnet werden, aber nicht mit inländischen Einkünften. Wirtschaftlich hat dies den Effekt, dass A. aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen getragen werden müssen, während Inlandsverluste über die steuerliche Verrechenbarkeit mit den steuerpflichtigen Gewinnen anteilig auch vom Fiskus mitgetragen werden. Das Abzugsverbot für A. macht die Investition im Ausland also weniger attraktiv als die Investition im Inland.
- 2. Diejenigen A., die nach den Vorschriften des EStG noch abzugsfähig wären, werden oft durch  Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung befreit und sind in Deutschland dann nicht mehr steuerlich abzugsfähig.
- 3. Europarechtliche Bedeutung: Die gegenwärtige Behandlung der A. im deutschen Einkommensteuerrecht wird für europarechtswidrig angesehen; erste Musterverfahren sind gerichtlich anhängig.

Lexikon der Economics. 2013.

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